Gefährdungsbeurteilungen

Viele Arbeitgeber und auch ihre Sicherheitsfachkräfte sind schlicht überfordert sich in dem Dschungel von Paragrafen des staatlichen Rechts und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu recht zu finden.
Lassen Sie sich von uns unterstützen, hier muss das Rad nicht erneut erfunden werden. Insbesondere im Baustellenbereich verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
Wir erstellen eine Arbeitsanweisung Arbeitssicherheit, in der nachvollziehbar alle arbeitsschutzrechtlichen Belange abgearbeitet werden.

– Gefährdungsbeurteilungen
– Betriebsanweisungen
– Unterweisungen / Einweisungen
– Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen

Durch das Vorhandensein einer Arbeitsanweisung Arbeitssicherheit schaffen Sie Sich Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen und erfüllen zudem den seit 2003 bei Qualitätsmanagementsystemen geforderten Nachweis der Arbeitssicherheit.

Durch das Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung wird die in §5 ArbSchG an die Arbeitgeber gerichtete Forderung Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen konkretisiert.

Viele Unfallverhütungsvorschriften sind bzw. werden ersatzlos gestrichen. Die Arbeitgeber sind gefordert sich selbst Gedanken über den Arbeitsschutz in ihren Unternehmen zu machen.

Durch den Wegfall vieler UVV´en überprüfen die Berufsgenossenschaften in zunehmenden Maße die Einhaltung des staatlichen Rechts und fordern im Versicherungsfall Einsicht in die Dokumentationen zur Gefährdungsbeurteilung. Kann der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nicht nachweisen, wird er bezüglich der Schadenssumme vom Versicherungsträger in Regress genommen. Das bloße Einhalten der noch vorhandenen oder schon entfallenen UVV´en entkräftet lediglich den Vorwurf grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Für die Berufsgenossenschaften ist die Gefährdungsbeurteilung die Versicherungspolice der Zukunft.